Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
20.12.1967 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 120.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

ABSCHNITT römisch eins

Umfang der Punzierungspflicht

(Zu Paragraphen eins, 8, 15, 16 und 17 des Punzierungsgesetzes)

Paragraph eins, Punzierungspflichtige Gegenstände

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph eins, des Punzierungsgesetzes ist die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch die Punzierungspflicht auf solche Edelmetallgegenstände beschränkt, die im Inland erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich (zum Beispiel durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden) veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden; bei einer Einfuhr im Reiseverkehr oder im kleinen Grenzverkehr gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn die Edelmetallgegenstände zum Zwecke des Handels oder zur gewerblichen Verwendung eingeführt werden. Edelmetallgegenstände im Sinne des Punzierungsgesetzes sind aus Platin, Gold oder Silber oder aus Legierungen dieser Edelmetalle mit anderen Metallen verfertigte Gegenstände, die - vorbehaltlich der in den Paragraphen 10, 15, 16 und 23 des Punzierungsgesetzes bezeichneten Ausnahmen - den erforderlichen Mindestfeingehalt (Paragraph eins, des Punzierungsgesetzes) aufweisen. Die im Privatbesitz befindlichen oder aus Privatbesitz stammenden unpunzierten Edelmetallgegenstände unterliegen nur im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Bestimmungen über den Mindestfeingehalt und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände und somit auch der Punzierungspflicht.
  2. Absatz 2,Platin-, Gold- oder Silberbarren, Platten, Granalien, Bleche, Stangen, Drähte, Stäbe, Bänder, Streifen sowie gegossene oder maschinell erzeugte unvollständige Halbfertigwaren gelten nicht als Edelmetallgegenstände im Sinne des Paragraph eins, des Punzierungsgesetzes.

Schlagworte

Platinbarren, Goldbarren

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044785

Alte Dokumentnummer

N3196726561L