Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Namenspunze und Fabrikszeichen
(Zu § 4 des Punzierungsgesetzes)(Zu Paragraph 4, des Punzierungsgesetzes)
§ 12.Paragraph 12,
Die Verpflichtung zur Anbringung der Namenspunze oder des Fabrikszeichens bezieht sich auf alle im Inland erzeugten Edelmetallgegenstände; ausgenommen von der Bezeichnung mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen sind jene Edelmetallgegenstände, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit (§ 13 des Punzierungsgesetzes; § 24 dieser Verordnung) keine Bezeichnung vertragen, sowie jene, die für die Ausfuhr über die Zollgrenze erzeugt werden (§ 30 dieser Verordnung). Die Verpflichtung zur Anbringung der Namenspunze oder des Fabrikszeichens bezieht sich auf alle im Inland erzeugten Edelmetallgegenstände; ausgenommen von der Bezeichnung mit der Namenspunze oder dem Fabrikszeichen sind jene Edelmetallgegenstände, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit (Paragraph 13, des Punzierungsgesetzes; Paragraph 24, dieser Verordnung) keine Bezeichnung vertragen, sowie jene, die für die Ausfuhr über die Zollgrenze erzeugt werden (Paragraph 30, dieser Verordnung).
Dokumentnummer
NOR12044796
Alte Dokumentnummer
N3196726572L