Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
§ 18. Aus Privatbesitz stammende GegenständeParagraph 18, Aus Privatbesitz stammende Gegenstände
Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz stammende unpunzierte oder im Sinne des § 17 dieser Verordnung (§ 7 des Punzierungsgesetzes) veränderte Edelmetallgegenstände unterliegen - soweit im § 2 dieser Verordnung nicht anders bestimmt ist - im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften über die Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung der Edelmetallgegenstände; diese Gegenstände sind von der Punzierungsbehörde bei Vorlage mit der Feingehaltszahl (§ 3 des Punzierungsgesetzes; § 14 Abs. 1 dieser Verordnung) und mit der Punze für ausländische Gegenstände (§ 23 Abs. 3 dieser Verordnung) zu versehen. Im Privatbesitz befindliche oder aus Privatbesitz stammende unpunzierte oder im Sinne des Paragraph 17, dieser Verordnung (Paragraph 7, des Punzierungsgesetzes) veränderte Edelmetallgegenstände unterliegen - soweit im Paragraph 2, dieser Verordnung nicht anders bestimmt ist - im Falle der Feilhaltung oder gewerbsmäßigen oder öffentlichen Veräußerung den Vorschriften über die Feingehaltsprüfung und die weitere Behandlung der Edelmetallgegenstände; diese Gegenstände sind von der Punzierungsbehörde bei Vorlage mit der Feingehaltszahl (Paragraph 3, des Punzierungsgesetzes; Paragraph 14, Absatz eins, dieser Verordnung) und mit der Punze für ausländische Gegenstände (Paragraph 23, Absatz 3, dieser Verordnung) zu versehen.
Dokumentnummer
NOR12044802
Alte Dokumentnummer
N3196726578L