Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
20.12.1967 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5628.03.199731.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2001
§ 5620.12.196727.03.1997 BGBl. Nr. 385/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

20.12.1967BGBl. Nr. 385/1967

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997

Index

38 Punzierung

Text

ABSCHNITT römisch zehn

Gegenstände aus Viertelgold

(Zu Paragraphen 23 bis 25 des Punzierungsgesetzes)

Paragraph 56, Herstellung und Handel mit Gegenständen

aus Viertelgold

  1. Absatz eins,Als Gegenstände aus Viertelgold gelten Gegenstände aus Goldlegierungen mit beliebigen anderen Metallen, die weder im ganzen, das heißt mit Einschluß des Lotes, noch in ihren einzelnen Teilen einen geringeren Feingehalt als 250 Tausendteile besitzen.
  2. Absatz 2,Viertelgoldgegenstände, die den Vorschriften der Paragraphen 7, 8 und 9 dieser Verordnung über die sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände sinngemäß entsprechen, dürfen unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen als Viertelgoldgegenstände erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden.
  3. Absatz 3,Die im Inland erzeugten Gegenstände dieser Art müssen vom Erzeuger mit seiner amtlich bewilligten Namenspunze (Fabrikszeichen) und mit der Feingehaltszahl 250 versehen werden. Auf die Namenspunze oder das Fabrikszeichen finden die Bestimmungen des Paragraph 12, dieser Verordnung Anwendung.
  4. Absatz 4,Über die Zollgrenze eingebrachte Gegenstände aus Viertelgold müssen die Feingehaltszahl 250 tragen und in der bei der Einfuhr abzugebenden Erklärung als Viertelgoldgegenstände angemeldet werden. Solche Gegenstände sind im Sinne des Paragraph 17, Punzierungsgesetz vom Zollamt dem zuständigen Punzierungsamt vorzulegen.
  5. Absatz 5,Auf Viertelgoldgegenstände, bei denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung möglich ist, finden die Anordnungen der Absatz 3 und 4 keine Anwendung.

Gesetzesnummer

10004006

Dokumentnummer

NOR12044840

Alte Dokumentnummer

N3196726616L