Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Text
ABSCHNITT XABSCHNITT römisch zehn
Gegenstände aus Viertelgold
(Zu §§ 23 bis 25 des Punzierungsgesetzes)(Zu Paragraphen 23 bis 25 des Punzierungsgesetzes)
§ 56. Herstellung und Handel mit GegenständenParagraph 56, Herstellung und Handel mit Gegenständen
aus Viertelgold
(1)Absatz eins,Als Gegenstände aus Viertelgold gelten Gegenstände aus Goldlegierungen mit beliebigen anderen Metallen, die weder im ganzen, das heißt mit Einschluß des Lotes, noch in ihren einzelnen Teilen einen geringeren Feingehalt als 250 Tausendteile besitzen.
(2)Absatz 2,Viertelgoldgegenstände, die den Vorschriften der §§ 7, 8 und 9 dieser Verordnung über die sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände sinngemäß entsprechen, dürfen unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen als Viertelgoldgegenstände erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden.Viertelgoldgegenstände, die den Vorschriften der Paragraphen 7, 8 und 9 dieser Verordnung über die sonstige Beschaffenheit der Edelmetallgegenstände sinngemäß entsprechen, dürfen unter Einhaltung der folgenden Bestimmungen als Viertelgoldgegenstände erzeugt, feilgehalten, gewerbsmäßig oder öffentlich veräußert oder über die Zollgrenze eingeführt werden.
(3)Absatz 3,Die im Inland erzeugten Gegenstände dieser Art müssen vom Erzeuger mit seiner amtlich bewilligten Namenspunze (Fabrikszeichen) und mit der Feingehaltszahl 250 versehen werden. Auf die Namenspunze oder das Fabrikszeichen finden die Bestimmungen des § 12 dieser Verordnung Anwendung.Die im Inland erzeugten Gegenstände dieser Art müssen vom Erzeuger mit seiner amtlich bewilligten Namenspunze (Fabrikszeichen) und mit der Feingehaltszahl 250 versehen werden. Auf die Namenspunze oder das Fabrikszeichen finden die Bestimmungen des Paragraph 12, dieser Verordnung Anwendung.
(4)Absatz 4,Über die Zollgrenze eingebrachte Gegenstände aus Viertelgold müssen die Feingehaltszahl 250 tragen und in der bei der Einfuhr abzugebenden Erklärung als Viertelgoldgegenstände angemeldet werden. Solche Gegenstände sind im Sinne des § 17 Punzierungsgesetz vom Zollamt dem zuständigen Punzierungsamt vorzulegen.Über die Zollgrenze eingebrachte Gegenstände aus Viertelgold müssen die Feingehaltszahl 250 tragen und in der bei der Einfuhr abzugebenden Erklärung als Viertelgoldgegenstände angemeldet werden. Solche Gegenstände sind im Sinne des Paragraph 17, Punzierungsgesetz vom Zollamt dem zuständigen Punzierungsamt vorzulegen.
(5)Absatz 5,Auf Viertelgoldgegenstände, bei denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung möglich ist, finden die Anordnungen der Abs. 3 und 4 keine Anwendung.Auf Viertelgoldgegenstände, bei denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung möglich ist, finden die Anordnungen der Absatz 3 und 4 keine Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12044840
Alte Dokumentnummer
N3196726616L