Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 385/1967Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Text
§ 67Paragraph 67
(1)Absatz eins,Der Beirat wird vom Bundesministerium für Finanzen nach Bedarf, regelmäßig jedoch einmal im Jahr, einberufen. Mit der Einladung ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Fragen von geringerer Wichtigkeit oder Fragen, deren Erledigung wegen Dringlichkeit nicht bis zur nächsten Tagung des Beirates aufgeschoben werden kann, sind von einem Ausschuß des Beirates zu behandeln. Dieser Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Punzierungsbeirates oder seinem Stellvertreter und aus vier weiteren in Wien wohnhaften Mitgliedern. Doch steht es auch den übrigen Mitgliedern des Beirates frei, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen; sie sind zu diesem Zweck soweit als möglich von jeder Ausschußsitzung unter Angabe der Tagesordnung zu verständigen.
(3)Absatz 3,Auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder ist der Beirat ehestmöglich zu einer Sitzung einzuberufen. In dem Antrag ist der Zweck der Sitzung bekanntzugeben und zu begründen.
Dokumentnummer
NOR12044851
Alte Dokumentnummer
N3196726627L