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Art. 3

Fassungen
01.01.1968 bis 31.10.1995 — BGBl. Nr. 395/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.11.1995 § → § BGBl. Nr. 709/1995
Art. 301.01.196831.10.1995 BGBl. Nr. 395/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Spanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1967,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1968BGBl. Nr. 395/1967

Außerkrafttretensdatum

31.10.1995danach: BGBl. Nr. 709/1995

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
    1. Litera a
      bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Republik Österreich oder Spanien (das Gebiet Spaniens auf der iberischen Halbinsel, die Balearen, die kanarischen Inseln und die spanischen Städte und Provinzen in Afrika und Guinea Ecuatorial, gebildet aus den Gebieten Rio Muni und Fernando Poo, diese beiden Gebiete im Rahmen ihrer internen Selbstverwaltung);
    2. Litera b
      umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
    3. Litera c
      bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
    4. Litera d
      bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nach dem Zusammenhang, ein Unternehmen, das von einer in Österreich ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in Spanien ansässigen Person betrieben wird;
    5. Litera e
      bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
      1. Ziffer eins
        in Österreich: das Bundesministerium für Finanzen;
      2. Ziffer 2
        in Spanien: den Minister der Finanzen, den Generaldirektor für die direkten Steuern oder jede andere Behörde, die der Minister bestimmt.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004008

Dokumentnummer

NOR12044866

Alte Dokumentnummer

N3196735869J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/395/A3/NOR12044866