Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
13.01.1968 bis 26.08.1994 — BGBl. Nr. 15/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute27.08.1994 § → § BGBl. Nr. 680/1994
§ 1613.01.196826.08.1994 BGBl. Nr. 15/1968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

13.01.1968BGBl. Nr. 15/1968

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994danach: BGBl. Nr. 680/1994

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum ab 2.1.1968 Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1968,, Artikel römisch zwei,)

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Wird in einem Lebensversicherungsvertrag vereinbart, daß die Versicherungssumme innerhalb von zwei Monaten nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an das jeweils zur Entgegennahme der Einzahlung der Erbschaftssteuer zuständige Finanzamt von der Versicherungsanstalt zur Deckung der Erbschaftssteuer zu überweisen ist, so liegt eine Erbschaftssteuerversicherung vor.
  2. Absatz 2,Das zuständige Finanzamt hat den überwiesenen Betrag in Verwahrung zu nehmen, darf ihn aber nur insoweit als Erbschaftssteuer eines oder mehrerer Erben (Vermächtnisnehmer) verrechnen, als dieser oder diese dem Finanzamt eine Anweisung erteilen. Fällt der Nachlaß mehreren Personen zu, so ist in der Anweisung zu bestimmen, welcher Teil der Versicherungssumme als Erbschaftssteuer jeder einzelnen Person zu verrechnen ist. Wird eine Anweisung bis zur endgültigen Festsetzung der Erbschaftssteuer nicht erteilt, so ist die Versicherungssumme an die Versicherungsanstalt rückzuüberweisen.
  3. Absatz 3,Die Erbschaftssteuer ermäßigt sich um den Betrag, der sich aus der Anwendung des für die Berechnung der Steuer maßgebenden Prozentsatzes auf die als Erbschaftssteuer verrechnete Erbschaftssteuerversicherungssumme jedes Erben (Vermächtnisnehmers) ergibt.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn ein inländisches Kreditinstitut ein für Zwecke der Entrichtung der Erbschaftssteuer vom Erblasser mindestens fünf Jahre vor seinem Tode gebundenes Sparguthaben oder den Erlös eines für diesen Zweck gebundenen Wertpapierdepots dem nach Absatz eins, zuständigen Finanzamt binnen zwei Monaten nach dem Tode des Erblassers zur Deckung der Erbschaftssteuer überweist und gleichzeitig mit der Überweisung die ununterbrochene Bindung im erforderlichen Zeitraum bescheinigt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12044899

Alte Dokumentnummer

N31968124850

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P16/NOR12044899