Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
13.01.1968 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 15/1968
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.05.1996 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 2913.01.196830.04.1996 BGBl. Nr. 15/1968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1968,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

13.01.1968BGBl. Nr. 15/1968

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum ab 2.1.1968 Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1968,, Artikel römisch zwei,)

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Ist die Steuer vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten, so kann sie nach Wahl des Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwert jährlich im voraus vom Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Falle nach dem Hundertsatz erhoben, der sich nach Paragraph 8, für den gesamten Kapitalbetrag ergibt.
  2. Absatz 2,Ist die Steuer von einem forstwirtschaftlichen Vermögen zu bemessen, so ist die auf das forstwirtschaftliche Vermögen entfallende Steuer über Antrag statt in einem Betrag in zehn Jahresbeträgen festzusetzen, wenn der Steuerpflichtige für die Steuer Sicherheit leistet und glaubhaft macht, daß er bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung im Falle der Zahlung der Steuer in einem Betrag gezwungen wäre, das forstwirtschaftliche Vermögen ganz oder teilweise zu veräußern. Der einzelne Jahresbetrag ist in der Weise zu ermitteln, daß der um 20 v. H. erhöhte Gesamtbetrag in zehn gleiche Teile aufgeteilt wird. Die Jahresbeträge für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Steuerbescheid zugestellt wird, werden mit Ablauf eines Monats nach dessen Zustellung fällig. Die Fälligkeit der Jahresbeträge für die auf die Zustellung des Steuerbescheides folgenden Kalenderjahre tritt jeweils am 31. März jedes folgenden Kalenderjahres ein.

Schlagworte

Ratenzahlung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12044901

Alte Dokumentnummer

N31968124980

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/141/P29/NOR12044901