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§ 11 BoSchätzG 1970

Fassungen
07.08.1970 bis 13.04.2022 — BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute14.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 45/2022
§ 1107.08.197013.04.2022 BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

07.08.1970BGBl. Nr. 233/1970

Außerkrafttretensdatum

13.04.2022danach: BGBl. I Nr. 45/2022

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Ergebnisse der Bodenschätzung einschließlich der gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen und der gemäß Paragraph 3, durchgeführten Nachschätzungen sind zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
  2. Absatz 2,Ergebnisse im Sinne des Absatz eins, sind die Feststellungen, die zur Beschreibung und Kennzeichnung der Bodenflächen nach
    1. Ziffer eins
      der Beschaffenheit,
    2. Ziffer 2
      der Ertragsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      der Abgrenzung
    getroffen und in den Schätzungsbüchern und den Schätzungskarten (Paragraph eins, Absatz 3,) niedergelegt sind.
  3. Absatz 3,Die Einsichtnahme nach Absatz eins, hat grundsätzlich in den Diensträumen des Finanzamtes zu erfolgen. Die Frist zur Einsichtnahme beträgt einen Monat. Innerhalb dieser Frist hat jedoch an einem Werktag unter Anwesenheit eines zur Auskunftsleistung befähigten Bediensteten der Finanzverwaltung die Einsichtnahme in geeigneten Räumen der betreffenden Gemeinde zu erfolgen, sofern diese Gemeinde nicht mit der Sitzgemeinde des Finanzamtes ident ist. Die Einsichtnahme innerhalb der Gemeinde ist bis auf zwei bzw. drei Tage zu erweitern, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 500 ha bzw. 1000 ha überschreiten.
  4. Absatz 4,Das Finanzamt hat vor Beginn dieser Frist den Beginn und das Ende sowie den Ort der Einsichtnahme öffentlich bekanntzugeben. Hiebei ist gleichzeitig bekanntzugeben, an welchen Tagen und in welchen Räumen die Einsichtnahme in der Gemeinde stattfindet. Ferner ist hiebei bekanntzugeben, binnen welcher Frist und bei welcher Behörde ein Rechtsmittel gegen die zur Einsicht aufgelegten Ergebnisse eingebracht werden kann. Die öffentliche Bekanntmachung hat durch Anschlag in den Diensträumen des Finanzamtes und der zuständigen Gemeinde zu erfolgen. Überdies ist von der Einsichtnahme die örtlich zuständige gesetzliche berufliche Vertretung der Land- und Forstwirte zu verständigen.
  5. Absatz 5,Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 4, ist die öffentliche Bekanntmachung durch Benachrichtigung aller Betroffenen zu ersetzen, wenn die von der Einsichtnahme betroffenen Flächen 50 ha nicht übersteigen. Der Tag der Zustellung der Benachrichtigung gilt dann als Beginn der Einsichtnahmefrist.
  6. Absatz 6,Die zur Einsicht aufgelegten Schätzungsergebnisse sind ein gesonderter Feststellungsbescheid im Sinne des Paragraph 185, der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,). Die Bekanntgabe dieser Feststellung gilt mit Ablauf des letzten Tages der Frist als erfolgt.

Schlagworte

Auflegung, Offenlegung, Berufung, Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR12045066

Alte Dokumentnummer

N3197019291S