Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenschätzungsgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1970Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.Paragraph 13, (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung den Vermessungsbehörden zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl gemäß § 14 zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß eines Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu zu berechnen.Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl gemäß Paragraph 14, zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß eines Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu zu berechnen.
Schlagworte
Vermessungsamt
Dokumentnummer
NOR12045068
Alte Dokumentnummer
N3197019293S