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§ 14 BoSchätzG 1970

Fassungen
07.08.1970 bis 14.12.2012 — BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute15.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 1407.08.197014.12.2012 BGBl. Nr. 233/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bodenschätzungsgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

07.08.1970BGBl. Nr. 233/1970

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012danach: BGBl. I Nr. 112/2012

Abkürzung

BoSchätzG 1970

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Ertragsmeßzahl ist das Produkt der Fläche des Grundstückes in Ar mit der Acker- oder Grünlandzahl (Wertzahlen). Hiebei sind Ausmaße bis 0,5 Ar ab- und über 0,5 Ar aufzurunden.
  2. Absatz 2,Bestehen innerhalb eines Grundstückes mehrere Teilflächen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen, so bildet die Summe der Produkte der Ausmaße der einzelnen Teilflächen in Ar mit der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmeßzahl des Grundstückes.
  3. Absatz 3,Eine Teilfläche ist in die benachbarte einzubeziehen, wenn das Produkt aus ihrem Ausmaß in Ar und dem Unterschied der Wertzahlen kleiner als die Gesamtfläche des Grundstückes in Ar oder gleich dieser ist. Benachbart ist jene anschließende größere Teilfläche des gleichen Grundstückes, die den geringsten Unterschied der Wertzahlen aufweist.

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10004078

Dokumentnummer

NOR12045069

Alte Dokumentnummer

N3197019294S