Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenschätzungsgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 233/1970Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
§ 17. (1) Die Vorschriften des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1050, sowie die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften, insbesondere die Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz vom 12. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 198, samt Berichtigung hiezu vom 22. Februar 1935, Deutsches RGBl. I S. 276, und die Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung vom 31. Jänner 1936, Deutsches RGBl. I S. 120, werden unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 aufgehoben.Paragraph 17, (1) Die Vorschriften des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. römisch eins S. 1050, sowie die hiezu ergangenen Durchführungsvorschriften, insbesondere die Durchführungsbestimmungen zum Bodenschätzungsgesetz vom 12. Februar 1935, Deutsches RGBl. römisch eins S. 198, samt Berichtigung hiezu vom 22. Februar 1935, Deutsches RGBl. römisch eins S. 276, und die Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung vom 31. Jänner 1936, Deutsches RGBl. römisch eins S. 120, werden unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 aufgehoben.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes finden auch für die nach den im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften ermittelten Bodenschätzungsergebnisse Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 16 dieses Bundesgesetzes finden auch für die nach den im Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften ermittelten Bodenschätzungsergebnisse Anwendung.
(3)Absatz 3,Die bereits nach den im Abs. 1 angeführten Bestimmungen durchgeführten Bodenschätzungen sind einer Bodenschätzung im Sinne des § 1 gleichzuhalten. In Katastralgemeinden, in denen bisher noch keine Bodenschätzung nach den im Abs. 1 angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden konnte, sind hinsichtlich der Ermittlung der Bodenschätzungsergebnisse vorbehaltlich der Bestimmungen des dritten Satzes die im Abs. 1 angeführten bisherigen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Bodenschätzung - längstens jedoch bis 31. Dezember 1973 - anzuwenden. Hinsichtlich der Einsichtnahme (§ 11), des Rechtsmittelverfahrens (§ 12) und der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen haben bereits die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung zu finden.Die bereits nach den im Absatz eins, angeführten Bestimmungen durchgeführten Bodenschätzungen sind einer Bodenschätzung im Sinne des Paragraph eins, gleichzuhalten. In Katastralgemeinden, in denen bisher noch keine Bodenschätzung nach den im Absatz eins, angeführten Bestimmungen abgeschlossen werden konnte, sind hinsichtlich der Ermittlung der Bodenschätzungsergebnisse vorbehaltlich der Bestimmungen des dritten Satzes die im Absatz eins, angeführten bisherigen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieser Bodenschätzung - längstens jedoch bis 31. Dezember 1973 - anzuwenden. Hinsichtlich der Einsichtnahme (Paragraph 11,), des Rechtsmittelverfahrens (Paragraph 12,) und der im Absatz 2, angeführten Bestimmungen haben bereits die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung zu finden.
(4)Absatz 4,Bis zur Kundmachung der Musterstücke nach § 5 - längstens jedoch bis 31. Dezember 1973 - sind erforderliche Nachschätzungen nach den im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 3 dritter Satz durchzuführen.Bis zur Kundmachung der Musterstücke nach Paragraph 5, - längstens jedoch bis 31. Dezember 1973 - sind erforderliche Nachschätzungen nach den im Absatz eins, angeführten Rechtsvorschriften unter Beachtung der Bestimmungen des Absatz 3, dritter Satz durchzuführen.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 wirken erstmalig auf den Beginn jenes Kalenderjahres, das den Kundmachungen der Musterstücke gemäß § 5 folgt.Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, wirken erstmalig auf den Beginn jenes Kalenderjahres, das den Kundmachungen der Musterstücke gemäß Paragraph 5, folgt.
Schlagworte
Wirksamwerden, Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12045072
Alte Dokumentnummer
N3197019297S