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Art. 28

Fassungen
13.11.1970 bis 18.11.2010 — BGBl. Nr. 390/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2819.11.201031.12.2019 § → § BGBl. III Nr. 135/2010 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 32/2019
Art. 2813.11.197018.11.2010 BGBl. Nr. 390/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970,

Typ

Vertrag - Großbritannien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

13.11.1970BGBl. Nr. 390/1970

Außerkrafttretensdatum

18.11.2010danach: BGBl. III Nr. 135/2010

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ARTIKEL 28

Austausch von Informationen

Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf zur Verfügung stehenden Informationen austauschen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder zur Verhinderung der Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehungen hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Gerichten oder Verwaltungsbehörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung und Einhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche, dürfen nicht ausgetauscht werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

10004072

Dokumentnummer

NOR12045132

Alte Dokumentnummer

N3197023882L