Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 390/1970Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1970,
Typ
Vertrag - Großbritannien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL 28
Austausch von Informationen
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf zur Verfügung stehenden Informationen austauschen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder zur Verhinderung der Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehungen hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen, Gerichten oder Verwaltungsbehörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung und Einhebung der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. Informationen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche, dürfen nicht ausgetauscht werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR12045132
Alte Dokumentnummer
N3197023882L