Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
24.07.1971 bis 23.08.2005 — BGBl. Nr. 263/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 824.08.200530.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 259/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/2025
§ 824.07.197123.08.2005 BGBl. Nr. 263/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.07.1971BGBl. Nr. 263/1971

Außerkrafttretensdatum

23.08.2005danach: BGBl. II Nr. 259/2005

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat an:
    1. Ziffer eins
      der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates,
    2. Ziffer 2
      der technische Leiter der Bodenschätzung bei der zuständigen Finanzlandesdirektion,
    3. Ziffer 3
      drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
  2. Absatz 2,Für den Fall einer Verhinderung des technischen Leiters der Bodenschätzung bei der zuständigen Finanzlandesdirektion ist durch den Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein Vertreter zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR12045209

Alte Dokumentnummer

N3197119325S