Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1971Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Gemäß § 4 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat an:Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 gehören einem Landesschätzungsbeirat an:
der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender des Landesschätzungsbeirates,
der technische Leiter der Bodenschätzung bei der zuständigen Finanzlandesdirektion,
drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im § 2 Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.drei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bundesschätzungsbeirat und in Landesschätzungsbeiräten ist möglich.
(2)Absatz 2,Für den Fall einer Verhinderung des technischen Leiters der Bodenschätzung bei der zuständigen Finanzlandesdirektion ist durch den Vorsitzenden des Landesschätzungsbeirates ein Vertreter zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013
Dokumentnummer
NOR12045209
Alte Dokumentnummer
N3197119325S