Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 263/1971Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10.Paragraph 10,
Der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der im § 4 angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß lit. c ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen. Der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der im Paragraph 4, angeführten Gründe zutrifft. In Fällen gemäß Litera c, ist eine Stellungnahme der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer einzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013
Dokumentnummer
NOR12045211
Alte Dokumentnummer
N3197119327S