Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
24.07.1971 bis 23.08.2005 — BGBl. Nr. 263/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1124.08.200530.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 259/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 329/2025
§ 1124.07.197123.08.2005 BGBl. Nr. 263/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1971,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.07.1971BGBl. Nr. 263/1971

Außerkrafttretensdatum

23.08.2005danach: BGBl. II Nr. 259/2005

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
  2. Absatz 2,Ein Landesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die im Paragraph 8, Absatz eins, unter Ziffer eins und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Ziffer 3, angeführten Mitgliedern zumindest zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestzahl der unter Ziffer 3, angeführten Mitglieder auf ein Mitglied macht einen Landesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
  4. Absatz 4,Die für die Beratungen eines Landesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die zuständige Finanzlandesdirektion zur Verfügung.
  5. Absatz 5,Die Beratungen und Amtshandlungen sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 6,Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR12045212

Alte Dokumentnummer

N3197119328S