Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1971Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 20
Bezüge aus öffentlichen Kassen
(1)Absatz eins,Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem der beiden Staaten, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts in Ausübung öffentlicher Funktion erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2,Pensionen, die an eine in einem der beiden Staaten ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Staates bezahlt werden, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden.
(3)Absatz 3,Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Staaten, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, finden jedoch die Artikel 16, 17 und 19 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Dokumentnummer
NOR12045238
Alte Dokumentnummer
N3197120277L