Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
21.04.1971 bis 25.01.2003 — BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 heute26.01.2003 § → § BGBl. III Nr. 14/2003
Art. 2021.04.197125.01.2003 BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

21.04.1971BGBl. Nr. 191/1971

Außerkrafttretensdatum

25.01.2003danach: BGBl. III Nr. 14/2003

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

Bezüge aus öffentlichen Kassen

  1. Absatz eins,Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem der beiden Staaten, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts in Ausübung öffentlicher Funktion erbrachten Dienste gezahlt werden, dürfen in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Pensionen, die an eine in einem der beiden Staaten ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Staates bezahlt werden, dürfen in diesem anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der beiden Staaten, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, finden jedoch die Artikel 16, 17 und 19 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045238

Alte Dokumentnummer

N3197120277L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/191/A20/NOR12045238