Rechtstracker.at

Art. 27

Fassungen
21.04.1971 bis 30.06.2010 — BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 27 heute01.07.2010 § → § BGBl. III Nr. 44/2010
Art. 2721.04.197130.06.2010 BGBl. Nr. 191/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1971,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

21.04.1971BGBl. Nr. 191/1971

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010danach: BGBl. III Nr. 44/2010

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 27

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der beiden Staaten werden die Informationen austauschen, die zur Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Verhinderung der Steuerhinterziehung und zur Durchführung der gesetzlichen Vorschriften gegen Steuerverkürzung in bezug auf Steuern im Sinne dieses Abkommens erforderlich sind. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können Auskünfte ablehnen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern ausgedehnte Ermittlungen notwendig machen würden. Alle so ausgetauschten Informationen sind geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen der beiden Staaten:

  1. Litera a
    Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Staates abweichen;
  2. Litera b
    Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsablauf dieses oder des anderen Staates nicht beschafft werden können;
  3. Litera c
    Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ordnung widerspräche.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045245

Alte Dokumentnummer

N3197120284L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/191/A27/NOR12045245