Rechtstracker.at

§ 13 AlkAbgG 1973

Fassungen
01.01.1973 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 446/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.01.198831.12.2018 § → § BGBl. Nr. 663/1987 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1301.01.197331.12.1987 BGBl. Nr. 446/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholabgabegesetz 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 446 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 446/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987danach: BGBl. Nr. 663/1987

Abkürzung

AlkAbgG 1973

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Sondervorschriften bei der Einfuhr alkoholischer Getränke

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,In der Warenerklärung im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen hat der Verfügungsberechtigte bei der Abfertigung steuerbarer Waren zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr auch alle für die Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Angaben, insbesondere über den Zollwert oder das Entgelt für die alkoholischen Getränke sowie die Kosten nach Paragraph 4, Absatz 4, zu machen. In den Fällen einer Vormerkrechnung müssen diese Angaben für die entnommenen Waren in der für die Abrechnung abzugebenden Warenerklärung (Abmeldung) enthalten sein. Die Richtigkeit dieser Angaben ist vom Verfügungsberechtigten insbesondere durch Vorlage der Handelsrechnung und der Rechnungen über die Kosten nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken sinngemäß die Bestimmungen des Zollgesetzes 1955.
  3. Absatz 3,Bei der Einfuhr obliegt die Erhebung der Abgabe von alkoholischen Getränken den Zollämtern.

Schlagworte

Import

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Gesetzesnummer

10004106

Dokumentnummer

NOR12045370

Alte Dokumentnummer

N3197211114R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/446/P13/NOR12045370