Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschbesteuerung von Arbeitnehmern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1972Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: 1. 1. 1973 (§ 2 BGBl. Nr. 495/1972) bisBezugszeitraum: 1. 1. 1973 (Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1972,) bis
31. 12. 1974 (§ 2 BGBl. Nr. 697/1974) 31. 12. 1974 (Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1974,)
Text
§ 1Paragraph eins
Der Pauschbetrag (Lohnsteuer einschließlich Beiträge) bei vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmern beträgt
bei in der Land- und Forstwirtschaft ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 40 Groschen für jeden Arbeitnehmer und jeden Arbeitstag,
bei allen anderen ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern 3,33 v. H. des Bruttolohnes,
bei Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende
wenn der Taglohn 250 S, aber nicht 300 S, oder der Wochenlohn 1000 S, aber nicht 1200 S übersteigt 15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 200 S, aber nicht 250 S, oder der Wochenlohn 800 S, aber nicht 1000 S übersteigt 10 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 150 S, aber nicht 200 S, oder der Wochenlohn 600 S, aber nicht 800 S übersteigt 6,66 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 100 S, aber nicht 150 S, oder der Wochenlohn 400 S, aber nicht 600 S übersteigt 5 v. H. des vollen Betrages der Bezüge,
wenn der Taglohn 100 S oder der Wochenlohn 400 S nicht übersteigt 3,33 v. H. des vollen Betrages der Bezüge.
Dokumentnummer
NOR12045391
Alte Dokumentnummer
N3197211308P