Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Text
Gewinn der im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden
§ 5. Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, ist unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 erster Satz), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. § 4 Abs. 1 letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden. Paragraph 5, Bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, ist unter Beachtung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Gewinnermittlung für den Schluß des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz), das nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz ist jedoch nicht anzuwenden.
Schlagworte
Ordnungsmäßige Buchführung, Grund und Boden, Bilanzstichtag,
Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz, Protokollierung
Dokumentnummer
NOR12045400
Alte Dokumentnummer
N3197211913S