Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Text
Geringwertige Wirtschaftsgüter
§ 13. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 2 000 S nicht übersteigen, bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 im Jahre der Anschaffung oder Herstellung, bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 im Jahre der Verausgabung voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Paragraph 13, Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 2 000 S nicht übersteigen, bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, im Jahre der Anschaffung oder Herstellung, bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, im Jahre der Verausgabung voll als Betriebsausgaben abgesetzt werden; Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden.
Schlagworte
Aktivierungswahlrecht, Anschaffungskosten, Sachgesamtheit,
Sachinbegriff