Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 7000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 7000 S und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird, um je 3000 S. Wird ein Kinderabsetzbetrag beiden Ehegatten gewährt, so kann der Höchstbetrag für das Kind von jedem Ehegatten nur zur Hälfte geltend gemacht werden. übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Z. 2 die genannten Höchstbeträge und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann ist der übersteigende Teil der Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 bis zum Betrag von 7000 S zu berücksichtigen. Ein Kind, für das der Höchstbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z. 2 geltend gemacht, so kann der Höchstbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.Die Abzüge für Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, dürfen insgesamt den Jahresbetrag von 7000 S nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich für den Ehegatten, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, um 7000 S und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen ein Kinderabsetzbetrag gewährt wird, um je 3000 S. Wird ein Kinderabsetzbetrag beiden Ehegatten gewährt, so kann der Höchstbetrag für das Kind von jedem Ehegatten nur zur Hälfte geltend gemacht werden. übersteigen die Sonderausgaben für Lebensversicherungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, die genannten Höchstbeträge und hat der Steuerpflichtige das 50. Lebensjahr vollendet, dann ist der übersteigende Teil der Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Betrag von 7000 S zu berücksichtigen. Ein Kind, für das der Höchstbetrag in Anspruch genommen worden ist, kann selbst keine Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, geltend machen; hat das Kind selbst Sonderausgaben im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, geltend gemacht, so kann der Höchstbetrag für dieses Kind nicht in Anspruch genommen werden.