Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Text
Vermerk in der Haushaltsliste
§ 60. In den Fällen des § 56 Abs. 2 und § 58 hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderung in der Bemerkungsspalte der Haushaltsliste vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat Paragraph 60, In den Fällen des Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderung in der Bemerkungsspalte der Haushaltsliste vermerkt wird. Zu diesem Zweck hat
die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in der Haushaltsliste mitzuteilen,
das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei ihm noch nicht eingelangt ist, eine von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der Haushaltsliste in dieser nachzutragen.
Dokumentnummer
NOR12045454
Alte Dokumentnummer
N3197211967S