Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 101Paragraph 101
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Text
Haftung
§ 101. (1) Der Schuldner (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 99.Paragraph 101, (1) Der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) haftet für die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des Paragraph 99,
(2)Absatz 2,Der Gläubiger kann neben dem Schuldner nur in Anspruch genommen werden, wenn
der Schuldner die geschuldeten Beträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des § 99 Abs. 3 die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) den einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.der Gläubiger weiß, daß der Schuldner (in den Fällen des Paragraph 99, Absatz 3, die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger) den einbehaltenen Steuerbetrag nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Dokumentnummer
NOR12045495
Alte Dokumentnummer
N3197212008S