Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 335/1975Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 335 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (Paragraph 124, EStG 1972)
Text
§ 119. Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß außergewöhnliche Belastungen zu Unrecht abgegolten werden oder Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu Unrecht erstattet wird, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Die Abgabenhinterziehung und die fahrlässige Abgabenverkürzung sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht erwirkte Abgeltungsbetrag oder Erstattungsbetrag. Paragraph 119, Wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß außergewöhnliche Belastungen zu Unrecht abgegolten werden oder Einkommensteuer (Lohnsteuer) zu Unrecht erstattet wird, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Die Abgabenhinterziehung und die fahrlässige Abgabenverkürzung sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und nach diesem zu ahnden. Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht erwirkte Abgeltungsbetrag oder Erstattungsbetrag.
Dokumentnummer
NOR12045513
Alte Dokumentnummer
N3197212026S