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§ 9 UStG 1972

Fassungen
01.01.1973 bis 30.12.1975 — BGBl. Nr. 223/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 931.12.197531.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
§ 901.01.197330.12.1975 BGBl. Nr. 223/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 223/1972

Außerkrafttretensdatum

30.12.1975

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Leistungen für ausländische Auftraggeber

Paragraph 9, (1) Die folgenden Leistungen sind steuerfrei, wenn sie für einen ausländischen Auftraggeber, der die für den ausländischen Abnehmer geforderten Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,) erfüllt, bewirkt werden:

  1. Ziffer eins
    Die Beförderung, der Umschlag und die Lagerung von Gegenständen im Zuge der Ausfuhr, der Durchfuhr und der Einfuhr, die Besorgung dieser Leistungen sowie die Besorgung der Versicherung der bezeichneten Gegenstände;
  2. Ziffer 2
    die Besorgung des Umschlages und der Lagerung von Gegenständen, wenn die besorgten Leistungen im Ausland bewirkt werden, sowie die Besorgung der Versicherung im Ausland beförderter, umgeschlagener oder gelagerter Gegenstände;
  3. Ziffer 3
    die unmittelbar dem Schiffs- und Flugverkehr dienenden Leistungen der Hafen- und Flughafenbetriebe sowie die Besorgung dieser Leistungen;
  4. Ziffer 4
    das Schleppen, Schieben, Lotsen und Bergen von Schiffen sowie die Besorgung dieser Leistungen;
  5. Ziffer 5
    die Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebwechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken;
  6. Ziffer 6
    die Leistungen der Handelsvertreter und Makler;
  7. Ziffer 7
    die handelsüblichen Nebenleistungen, die bei den unter Ziffer eins bis 6 bezeichneten Leistungen vorkommen.
  1. Absatz 2,Bei den im Absatz eins, Ziffer eins bis 5 angeführten Leistungen und deren Vermittlung gilt derjenige als Auftraggeber, dem die Rechnung erteilt wird.
  2. Absatz 3,Die vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig (Paragraph 18, Absatz 8,) nachgewiesen sein.

Schlagworte

Schiffsverkehr, Hafenbetrieb

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12045539

Alte Dokumentnummer

N3197214603S