Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1972Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 5Artikel 3, Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
§ 5. (1) Zur Beratung des Bundes in den Angelegenheiten des Art. II wird beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet.Paragraph 5, (1) Zur Beratung des Bundes in den Angelegenheiten des Artikel römisch zwei, wird beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet.
(2)Absatz 2,Der Beirat ist im Bedarfsfalle unverzüglich einzuberufen. Er ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin abgesendet worden sind.
(3)Absatz 3,Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Absatz eins und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.
Dokumentnummer
NOR12045577
Alte Dokumentnummer
N3197218323S