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Art. 3 § 5

Fassungen
30.12.1972 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 494/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 501.01.199230.06.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992
Art. 3 § 530.12.197231.12.1991 BGBl. Nr. 494/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.12.1972BGBl. Nr. 494/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Artikel römisch drei

Paragraph 5, (1) Zur Beratung des Bundes in den Angelegenheiten des Artikel römisch zwei, wird beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet.

  1. Absatz 2,Der Beirat ist im Bedarfsfalle unverzüglich einzuberufen. Er ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin abgesendet worden sind.
  2. Absatz 3,Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Absatz eins und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

Gesetzesnummer

10004128

Dokumentnummer

NOR12045577

Alte Dokumentnummer

N3197218323S