Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1972Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 7Artikel 3, Paragraph 7
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 7. (1) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu führen.Paragraph 7, (1) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu führen.
(2)Absatz 2,Für die Gutachtertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.
(3)Absatz 3,Können sich die anwesenden Beiratsmitglieder nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, so sind die Stellungnahmen aller anwesenden Beiratsmitglieder in einem Sitzungsprotokoll wiederzugeben.
Dokumentnummer
NOR12045579
Alte Dokumentnummer
N3197218325S