Rechtstracker.at

Art. 3 § 7

Fassungen
30.12.1972 bis 31.12.1991 — BGBl. Nr. 494/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 701.01.199230.06.1992 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992
Art. 3 § 730.12.197231.12.1991 BGBl. Nr. 494/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.12.1972BGBl. Nr. 494/1972

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph 7, (1) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, der sich durch einen Beamten seines Ministeriums vertreten lassen kann. Die Geschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu führen.

  1. Absatz 2,Für die Gutachtertätigkeit des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend sein, so hat der Beirat eine Stunde nach dem in den Einladungen genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vertreter zu behandeln.
  2. Absatz 3,Können sich die anwesenden Beiratsmitglieder nicht auf ein einheitliches Gutachten einigen, so sind die Stellungnahmen aller anwesenden Beiratsmitglieder in einem Sitzungsprotokoll wiederzugeben.

Gesetzesnummer

10004128

Dokumentnummer

NOR12045579

Alte Dokumentnummer

N3197218325S