Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
28.06.1973 bis 29.02.2016 — BGBl. Nr. 415/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 26 heute01.03.2016 § → § BGBl. III Nr. 7/2016
Art. 2628.06.197329.02.2016 BGBl. Nr. 415/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen-, Vermögen-, Gewerbe- und Grundsteuer (Belgien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1973,

Typ

Vertrag - Belgien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

28.06.1973BGBl. Nr. 415/1973

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016danach: BGBl. III Nr. 7/2016

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 26

Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden die Informationen austauschen, die erforderlich sind zur Durchführung des Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung mit dem Abkommen in Einklang steht.

Alle so erhaltenen Informationen sind geheimzuhalten und dürfen – außer dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten – nur solchen Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der unter das Abkommen fallenden Steuern sowie den diesbezüglichen Rechtsmitteln und Einwendungen befaßt sind.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragstaat:

  1. Ziffer eins
    Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragstaates abweichen;
  2. Ziffer 2
    Angaben zu übermitteln, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragstaates nicht beschafft werden können;
  3. Ziffer 3
    Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

Schlagworte

Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

10004142

Dokumentnummer

NOR12045887

Alte Dokumentnummer

N3197341822J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/415/A26/NOR12045887