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Art. 29 Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Fassungen
24.09.1973 bis 30.09.2009 — BGBl. Nr. 595/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2924.09.197330.09.2009 BGBl. Nr. 595/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 595 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2009,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

24.09.1973BGBl. Nr. 595/1973

Außerkrafttretensdatum

30.09.2009aufgehoben durch BGBl. III Nr. 96/2009

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

Außerkrafttreten

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung

  1. Litera a
    in der Türkischen Republik:
    für alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem 31. Dezember des Jahres enden, das dem Jahr der Kündigung folgt;
  2. Litera b
    in der Republik Österreich:
    für Steuern, die für Jahre erhoben werden, die dem Jahr der Kündigung folgen.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 3. November 1970, in doppelter Urschrift, in deutscher und türkischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10004143

Dokumentnummer

NOR12045919

Alte Dokumentnummer

N3197341873J