Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
10.04.1974 bis 28.06.1974 — BGBl. Nr. 205/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 129.06.197431.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 110.04.197428.06.1974 § → § BGBl. Nr. 205/1974
§ 119.12.197309.04.1974 BGBl. Nr. 615/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

10.04.1974BGBl. Nr. 205/1974

Außerkrafttretensdatum

28.06.1974

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: 1. 1. 1974 (Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1973,) bis

31. 12. 1974 (Paragraph 2, Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1974,)

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis neben dem Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 62, Absatz eins, folgende Durchschnittssätze für Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
    1. Ziffer eins
      Artisten
      1. Litera a
        Vortragskünstler, Humoristen, Komiker, Conferenciers, Chansoniers, Kunstpfeifer, Imitatoren, Sänger, Tänzer mit einfacher Ausstattung, Girls:
        20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 850 S monatlich (10.200 S jährlich);
      2. Litera b
        Zauberer, Radfahrkünstler, Parterre- und Luftakrobaten, Percheakte, Tiernummern, Musikalnummern, Musikal- und Zirkusclowns mit eigenen Instrumenten und Requisiten, Tanzduos und -trios, Solotänzer (Solotänzerinnen) mit eigenen Kostümen:
        35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 2600 S monatlich (31.200 S jährlich);
    2. Ziffer 2
      Bühnenangehörige, Film- und Fernsehschaffende
      1. Litera a
        Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz vom 13. Juli 1922, Bundesgesetzblatt Nr. 441 (SchSpG) unterliegen, sowie Inhaber von Individualverträgen bei den Bundestheatern (Solosänger, Eleven, Solotänzer, Schauspieler, Regie- und szenischer Hilfsdienst);
      2. Litera b
        Filmschaffende (Kameraleute, Produktionsleiter, Regisseure, Schauspieler, Standfotografen);
      3. Litera c
        beim Fernsehen mitwirkende Schauspieler, Sänger und Tänzer, soweit sie auf dem Bildschirm erscheinen:
        25 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 8000 S monatlich (96.000 S jährlich);
      4. Litera d
        andere, auf dem Bildschirm regelmäßig erscheinende Mitwirkende beim Fernsehen (Nachrichtensprecher, Kommentatoren, Diskussionsleiter usw.):
        20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
    3. Ziffer 3
      Hochschullehrer und -personal (Ordentliche und außerordentliche Professoren, Lehrbeauftragte, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten, wissenschaftlicher Hilfsdienst, Beamte des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen, Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Hochschulen sowie wissenschaftliche Angestellte der Österreichischen Akademie der Wissenschaften):
      10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
    4. Ziffer 4
      Journalisten
      1. Litera a
        Chefredakteure, Redakteure, redaktionelle Mitarbeiter und Redakteuraspiranten als hauptberuflich Tätige bei Tageszeitungen, mindestens einmal monatlich erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, täglich erscheinenden Nachrichtendiensten und beim ORF:
        15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 2500 S monatlich (30.000 S jährlich);
        Redakteure (Redakteuraspiranten) der Chefredaktion des ORF, zu der auch die Wirtschaftsredaktion, der aktuelle Dienst, die Hauptabteilung Politik und Zeitgeschehen und die Hauptabteilung Sport gehören, können bei regelmäßigem Erscheinen auf dem Bildschirm den besonderen Werbungskostenpauschbetrag gemäß Punkt 2 Litera d, in Anspruch nehmen, wenn ihnen dieses regelmäßige Erscheinen auf dem Bildschirm seitens des ORF bestätigt wird. In diesen Fällen steht aber der besondere Werbungskostenpauschbetrag für Journalisten nicht zu;
      2. Litera b
        Korrespondenten ausländischer Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die als hauptberuflich tätige Journalisten beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkreditiert sind:
        35 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 6667 S monatlich (80.004 S jährlich);
    5. Ziffer 5
      Musiker
      1. Litera a
        Angehörige der Wiener Philharmoniker (als Mitglieder des Philharmonischen Orchesters, des Orchesters der Wiener Staatsoper und der Hofmusikkapelle) und der Wiener Symphoniker:
        20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 5000 S monatlich (60.000 S jährlich);
      2. Litera b
        Kapellmeister (Kapellenleiter) sowie Angehörige von Orchestern und Kapellen, Mitglieder kleiner Musikensembles (Duos, Trios usw.) und Einzelmusiker (z. B. Barpianisten):
        20 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 3000 S monatlich (36.000 S jährlich);
    6. Ziffer 6
      Im Spielbetrieb beschäftigte Dienstnehmer der Österreichischen Spielbanken AG:
      15 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 1700 S monatlich (20.400 S jährlich). Arbeitnehmern der Österreichischen Spielbanken AG steht, solange sie im Kleinen Walsertal beschäftigt sind, zusätzlich ein täglicher Werbungskostenpauschbetrag von 40 S zu.
      Zu diesem begünstigten Personenkreis zählen:
      1. Litera a
        spieltechnische Angestellte (Croupiers, Chefcroupiers, Inspektoren, Direktoren) und
      2. Litera b
        das administrative Personal im Spielbetrieb (Saaltürkontrollen, Kassiere - Jetonkassiere, Betriebskassiere -, Chef der Rezeption);
    7. Ziffer 7
      Forstarbeiter
      1. Litera a
        ohne Motorsäge
        5 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge;
      2. Litera b
        mit Motorsäge
        10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, wobei die Motorsäge nicht im Alleinbesitz des Forstarbeiters stehen muß.
      Als Forstarbeiter gelten Personen, die bei Schlägerungsarbeiten mitwirken, nicht aber Kraftfahrzeuglenker und die in Sägebetrieben beschäftigten Arbeiter;
    8. Ziffer 8
      Hausbesorger
      Der Zuschlag gemäß Paragraph 8, des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser 20 v. H. des Entgeltes (Paragraph 7, Absatz 5, Litera a, des Hausbesorgergesetzes), höchstens jedoch 150 S monatlich (1800 S jährlich) nicht übersteigt;
    9. Ziffer 9
      Heimarbeiter
      Besondere Lohnzuschläge, die neben dem Arbeitslohn zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch die Heimarbeit entstehen, auf Grund von Kollektivverträgen, Heimarbeitsgesamtverträgen oder Heimarbeitstarifen ausbezahlt werden, soweit diese 10 v. H des Arbeitslohnes (Stücklohnes, Werklohnes) nicht übersteigen;
    10. Ziffer 10
      Richter, Richteramtsanwärter und staatsanwaltschaftliche Beamte:
      10 v. H. der steuerpflichtigen Bruttobezüge, höchstens 2500 S monatlich (30.000 S jährlich).
  2. Absatz 2,Die unter Absatz eins, Punkt 3 und Punkt 7 bis 10 angeführten Werbungskostenpauschbeträge sind vom Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifes von den steuerpflichtigen Bezügen in Abzug zu bringen, ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf.
  3. Absatz 3,Soweit ein Angehöriger der in der Verordnung genannten Berufsgruppen Einkünfte aus verschiedenen Tätigkeiten bezieht (z. B. als Hochschullehrer und Journalist), steht ihm der für diese Berufsgruppe jeweils vorgesehene Pauschbetrag zu. Bezieht ein Angehöriger der in der Verordnung genannten Berufsgruppen Arbeitslohn von verschiedenen Arbeitgebern (z. B. ein Schauspieler ist bei verschiedenen Theatern tätig oder ein Hochschullehrer bezieht seine Hochschullehrerbezüge auf Grund mehrerer Lohnsteuerkarten u. dgl.), so kann auf jeder Lohnsteuerkarte der betreffende Pauschbetrag voll eingetragen bzw. berücksichtigt werden. Bei der Durchführung eines Jahresausgleiches bzw. bei der Veranlagung zur Einkommensteuer darf aber dieser Pauschbetrag nur bis zu dem für diese Berufsgruppe in Betracht kommenden Höchstbetrag berücksichtigt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II BGBl. Nr. 205/1974

Schlagworte

Akrobat, Clown, Parterreakrobat, Tanztrio, Auslandskorrespondent

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004137

Dokumentnummer

NOR12045930

Alte Dokumentnummer

N3197410377T