Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte
§ 74. (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.Paragraph 74, (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.
(2)Absatz 2,Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben, sofern nicht der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des § 48 Abs. 3. Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuerkarte vorübergehend auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben, sofern nicht der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreibt; diese Bestimmung gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3, Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.
(3)Absatz 3,In den Fällen des § 69 braucht der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen. In den Fällen der §§ 70 und 92 ist keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.In den Fällen des Paragraph 69, braucht der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte nicht vorzulegen. In den Fällen der Paragraphen 70 und 92 ist keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
(4)Absatz 4,Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. Jänner dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
(5)Absatz 5,Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn gezahlt wird, hat die Versteuerung von Bezügen auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei Durchführung des Jahresausgleiches des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
Dokumentnummer
NOR12045994
Alte Dokumentnummer
N3197413132R