Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 469 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Bausparen
§ 108. (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Abs. 1) nach dem 31. Dezember 1972 Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag und nur für Beiträge zu, die innerhalb von sechs Jahren nach Vertragsabschluß geleistet werden.Paragraph 108, (1) Leistet ein unbeschränkt Steuerpflichtiger (Paragraph eins, Absatz eins,) nach dem 31. Dezember 1972 Beiträge an eine Bausparkasse, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, so wird ihm auf Antrag Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet. Die Erstattung erfolgt mit einem Pauschbetrag in Höhe von 25 v. H. des Gesamtbetrages, der auf Grund der im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zahlung und der Steuererstattung gutgeschrieben wird, wobei der Anteil der tatsächlich geleisteten Zahlung 75 v. H. zu betragen hat. Die Erstattung steht dem Steuerpflichtigen nur für jeweils einen Bausparvertrag und nur für Beiträge zu, die innerhalb von sechs Jahren nach Vertragsabschluß geleistet werden.
(2)Absatz 2,Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz von 7000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten um 7000 S jährlich und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 des genannten Gesetzes gewährt wird, um je 3000 S jährlich, sofern diese Personen selbst keine Erstattung in Anspruch genommen haben. Ehegatten und Kinder, für die eine Erhöhung der Erstattungsbeträge geltend gemacht wurde, dürfen selbst keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen.Die Einkommensteuer (Lohnsteuer) darf dem Steuerpflichtigen nur bis zu einer Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatz eins, zweiter Satz von 7000 S jährlich erstattet werden. Diese Bemessungsgrundlage erhöht sich für den unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten um 7000 S jährlich und für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen Familienbeihilfe auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder eine gleichartige ausländische Beihilfe im Sinne des Paragraph 4, des genannten Gesetzes gewährt wird, um je 3000 S jährlich, sofern diese Personen selbst keine Erstattung in Anspruch genommen haben. Ehegatten und Kinder, für die eine Erhöhung der Erstattungsbeträge geltend gemacht wurde, dürfen selbst keine Einkommen(Lohn)steuererstattung geltend machen.
(3)Absatz 3,Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf den amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in den Abs. 1 und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.Der Steuerpflichtige hat die Erstattung auf den amtlichen Vordruck im Wege der Bausparkasse bei der Abgabenbehörde zu beantragen und dabei zu erklären, daß die in den Absatz eins und 2 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Diese Abgabenerklärung ist mit dem Antrag auf Abschluß des Bausparvertrages, auf Grund dessen die Einkommensteuer (Lohnsteuer) erstattet werden soll, abzugeben.
(4)Absatz 4,Erhöhungsbeträge (Abs. 2), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Abs. 3 geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.Erhöhungsbeträge (Absatz 2,), die erst nach einer Antragstellung im Sinne des Absatz 3, geltend gemacht werden, sind erst ab jenem Kalenderjahr zu berücksichtigen, zu dessen Beginn die maßgeblichen Voraussetzungen gegeben waren, sofern ein entsprechender Antrag spätestens bis 31. Jänner dieses Jahres gestellt wird. Der Steuerpflichtige hat den Wegfall der für die Erstattung bzw. für die Gewährung von Erhöhungsbeträgen maßgeblichen Voraussetzungen im Wege der Bausparkasse innerhalb eines Monats der Abgabenbehörde mitzuteilen. Eine solche Änderung ist erst nach Ablauf des Kalenderjahres zu berücksichtigen, in dem sie eingetreten ist.
(5)Absatz 5,Die pauschale Erstattung erfolgt durch die Bausparkasse, bei welcher der Bausparvertrag abgeschlossen worden ist. Diese fordert den zu erstattenden Steuerbetrag bei der für sie zuständigen Finanzlandesdirektion an. Die Finanzlandesdirektion überweist der Bausparkasse den Betrag zugunsten des Bausparkontos des Steuerpflichtigen.
(6)Absatz 6,Die Bausparkasse ist verpflichtet, der Abgabenbehörde ohne amtliche Aufforderung Mitteilung zu machen, wenn vor Ablauf von sechs Jahren seit Vertragsabschluß Beiträge, die als Grundlage einer Steuererstattung geleistet wurden, oder die erstattete Steuer selbst ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden oder die Ansprüche aus dem Bausparvertrag als Sicherstellung dienen. Die Mitteilung hat die erstatteten Beträge auszuweisen.
(7)Absatz 7,Zu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Eine Rückforderung hat auch in den Fällen des Abs. 6 zu erfolgen. Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wennZu Unrecht erstattete Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist vom Steuerpflichtigen zurückzufordern. Eine Rückforderung hat auch in den Fällen des Absatz 6, zu erfolgen. Eine Rückforderung hat jedoch zu unterbleiben, wenn
die Bausparkasse den zurückzufordernden Betrag mit Zustimmung des Steuerpflichtigen an die für sie zuständige Finanzlandesdirektion abgeführt,
in den Fällen des Abs. 6 die rückgezahlten, begünstigten Beiträge oder die Sicherstellung der Wohnraumbeschaffung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 3 dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn der Wohnraum durch oder für im Abs. 2 genannte Personen geschaffen wird,in den Fällen des Absatz 6, die rückgezahlten, begünstigten Beiträge oder die Sicherstellung der Wohnraumbeschaffung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, dienen, wobei eine Rückforderung auch dann zu unterbleiben hat, wenn der Wohnraum durch oder für im Absatz 2, genannte Personen geschaffen wird,
Beiträge im Sinne des Abs. 6 zurückgezahlt werden, weil der Bausparvertrag wegen Todes des Bausparers aufgelöst wurde.Beiträge im Sinne des Absatz 6, zurückgezahlt werden, weil der Bausparvertrag wegen Todes des Bausparers aufgelöst wurde.
(8)Absatz 8,Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Abs. 1 bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.Einkommensteuer(Lohnsteuer)erstattungen und Rückforderungsansprüche, die sich auf Grund der Absatz eins bis 7 ergeben, gelten als Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(9)Absatz 9,Erstattungsbeträge, die keinen vollen Schillingbetrag ergeben, sind bis einschließlich 50 Groschen auf einen solchen Betrag abzurunden und über 50 Groschen aufzurunden.
Dokumentnummer
NOR12046004
Alte Dokumentnummer
N3197413189R