Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
07.09.1974 bis 23.08.2005 — BGBl. Nr. 557/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 224.08.200529.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 259/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2025
§ 207.09.197423.08.2005 BGBl. Nr. 557/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.09.1974BGBl. Nr. 557/1974

Außerkrafttretensdatum

23.08.2005danach: BGBl. II Nr. 259/2005

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Bewertungsbeirat an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
    2. Ziffer 2
      zwei Landesbeamte als Vertreter der Bundesländer; der Bundesminister für Finanzen bestimmt die Bundesländer, welche die Vertreter entsenden;
    3. Ziffer 3
      die in die einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft berufenen Mitglieder; es sind dies:
      1. Litera a
        in der landwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die Landwirte sind, oder, ohne die Landwirtschaft auszuüben, über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiete der Landwirtschaft verfügen. Hievon müssen mindestens zwei Mitglieder Landwirte sein, deren landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Nach Bedarf können vorübergehend mehr als sechs Mitglieder in gleicher Weise berufen werden. Der Bundesminister für Finanzen kann die Berufung jederzeit zurücknehmen;
      2. Litera b
        in der forstwirtschaftlichen Abteilung (Paragraph 47, Absatz eins, des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die entweder ausübende Forstwirte sind, oder, ohne ausübende Forstwirte zu sein, über allgemeine Sachkenntnis auf dem Gebiete der Forstwirtschaft verfügen. Hievon muß mindestens ein Mitglied Bergbauer sein;
      3. Litera c
        in der Weinbauabteilung (Paragraph 48, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) vier Mitglieder, die entweder Weinbautreibende sind, oder, ohne Weinbautreibende zu sein, über allgemeine Sachkenntnis auf dem Gebiete des Weinbaues verfügen. Hievon muß mindestens ein Mitglied ein Weinbautreibender sein, dessen Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als ein Hektar umfaßt;
      4. Litera d
        in der gärtnerischen Abteilung (Paragraph 49, Absatz 6, des Bewertungsgesetzes 1955) drei Mitglieder, die entweder selbst Gärtner sind, oder, ohne selbst Gartenbau zu betreiben, über allgemeine Sachkenntnis auf dem Gebiete des Gartenbaues verfügen.
  2. Absatz 2,Für den Fall einer Verhinderung werden hinsichtlich der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der in Ziffer 2, genannten von den entsendenden Bundesländern Vertreter bestimmt.

Anmerkung

Zur abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht s. auch § 48a BAO.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR12046047

Alte Dokumentnummer

N3197414850S