Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
07.09.1974 bis 23.08.2005 — BGBl. Nr. 557/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 824.08.200529.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 259/2005 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 328/2025
§ 807.09.197423.08.2005 BGBl. Nr. 557/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1974,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

07.09.1974BGBl. Nr. 557/1974

Außerkrafttretensdatum

23.08.2005danach: BGBl. II Nr. 259/2005

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 gehören dem Gutachterausschuß an:
    1. Ziffer eins
      der Präsident der zuständigen Finanzlandesdirektion oder ein von ihm allgemein oder im einzelnen Fall beauftragter rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender und ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Gutachterausschusses,
    2. Ziffer 2
      ein Landesbeamter als Vertreter des Bundeslandes,
    3. Ziffer 3
      zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der zuständigen Landeslandwirtschaftskammer berufene Mitglieder, die die im ersten Satz des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. Eines der Mitglieder muß jedoch ein Landwirt sein, dessen landwirtschaftlicher Betrieb ein Flächenausmaß von nicht mehr als zehn Hektar umfaßt. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Bewertungsbeirat und in Gutachterausschüssen ist möglich. Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für den Fall einer Verhinderung sind für die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder Vertreter zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Gesetzesnummer

10004189

Dokumentnummer

NOR12046053

Alte Dokumentnummer

N3197414856S