Rechtstracker.at

§ 28 UStG 1972

Fassungen
01.01.1973 bis 15.04.1976 — BGBl. Nr. 27/1974
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2814.03.197931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
§ 2816.04.197613.03.1979 § → § BGBl. Nr. 143/1976
§ 2801.01.197315.04.1976 BGBl. Nr. 27/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.1973BGBl. Nr. 27/1974

Außerkrafttretensdatum

15.04.1976danach: BGBl. Nr. 143/1976

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Übergangsregelung für das Anlagevermögen

im Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen

Paragraph 28, (1) Unternehmer, die Ausfuhrumsätze tätigen und auf deren Umsätze Paragraph 21, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 22, nicht anzuwenden sind, können für ihre am Schluß des Kalenderjahres 1972 im Inland vorhandenen Gegenstände des Anlagevermögens nach Maßgabe der folgenden Absätze eine Vorsteuer abziehen. Als Ausfuhrumsätze gelten die nach Paragraph 6, Ziffer eins und 2 bewirkten steuerfreien Umsätze sowie der Wert der Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zur eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat.

  1. Absatz 2,Gegenstände des Anlagevermögens im Sinne des Absatz eins, sind körperliche Wirtschaftsgüter, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 im Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Zum Anlagevermögen im Sinne dieser Bestimmung gehören auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens getätigt worden und nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1967 aktivierungspflichtig sind, nicht jedoch im Bau befindliche Anlagen.
  2. Absatz 3,Bei der Berechnung des abziehbaren Vorsteuerbetrages für Gegenstände und Aufwendungen (Absatz 2,) haben Unternehmer,
    1. Ziffer eins
      die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 1972, im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres von den in der Vermögensübersicht am Schluß des letzten vor dem 31. Dezember 1972 endenden Wirtschaftsjahres angesetzten Werten, oder
    2. Ziffer 2
      die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1967 ermitteln, von den in einem ordnungsgemäß geführten Anlagenverzeichnis zum 31. Dezember 1972 ausgewiesenen Werten auszugehen.
  3. Absatz 4,Als Bemessungsgrundlage gilt nur jener Teil des nach Absatz 3, ermittelten Wertes, der dem Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze an den im Jahr 1973 insgesamt bewirkten steuerbaren Umsätzen zuzüglich des Wertes jener Gegenstände, die der Unternehmer ohne die Absicht der Wiedereinfuhr im Rahmen seines Unternehmens zu seiner eigenen Verfügung in das Ausland verbracht oder versendet hat, entspricht.
  4. Absatz 5,Ändert sich der Anteil der im Kalenderjahr 1973 bewirkten Ausfuhrumsätze dadurch, daß im Kalenderjahr 1973 in das Ausland verbrachte oder versendete Gegenstände bis zum 31. Dezember 1977 in das Inland zurückgelangen, so ist der für das Kalenderjahr 1974 nach Absatz eins, vorgenommene Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
  5. Absatz 6,Der Entlastungssatz beträgt 5.5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (Absatz 4,).
  6. Absatz 7,Der abziehbare Vorsteuerbetrag darf frühestens für den ersten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend gemacht werden und ist auf sämtliche Voranmeldungszeiträume des Kalenderjahres 1974 in gleichen Teilbeträgen zu verteilen. Ist der abziehbare Vorsteuerbetrag nach Absatz eins, nicht höher als 6.000 S, so kann er in einem Betrag abgesetzt werden. Der abziehbare Vorsteuerbetrag ist spätestens in der Voranmeldung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Kalenderjahres 1974 geltend zu machen.
  7. Absatz 8,Die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer nach den vorstehenden Bestimmungen sind buchmäßig nachzuweisen.

Schlagworte

Export

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12046069

Alte Dokumentnummer

N3197419523S