Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1975,
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1976
(BGBl. Nr. 636/1975 Art. VIII Abs. 1) Bundesgesetzblatt Nr. 636 aus 1975, Artikel römisch acht, Absatz eins,)
Text
Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer
§ 23. (1) Bei Unternehmern, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 150.000 S nicht übersteigen, ist die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen.Paragraph 23, (1) Bei Unternehmern, deren Umsätze nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 im Veranlagungszeitraum 150.000 S nicht übersteigen, ist die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Absatz 2, zu kürzen.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Kürzung beträgt bei einem Umsatz von nicht mehr als 50.000 S .......................... 20 vom Hundert,
mehr als 50.000 S, aber nicht mehr als 100.000 S . 15 vom Hundert,
mehr als 100.000 S, aber nicht mehr als 150.000 S 10 vom Hundert
der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten hat.
(3)Absatz 3,Die Kürzung kann frühestens in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum vorgenommen werden.