Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1975Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
ARTIKEL 7
Die Vertragsstaaten ermächtigen hiermit den Depositarstaat, die Gemeinsame Punze gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) als innerstaatliche Punze (Feingehaltspunze) jedes Vertragsstaates eintragen zu lassen. Der Depositarstaat hat ebenso zu verfahren, wenn dieses Übereinkommen in einem Vertragsstaat zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt oder wenn ein Staat diesem Übereinkommen beitritt.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Dokumentnummer
NOR12046322
Alte Dokumentnummer
N3197525105L