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Art. 14

Fassungen
27.06.1975 bis 26.02.2010 — BGBl. Nr. 346/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute27.02.2010 § → § BGBl. III Nr. 20/2010
Art. 1427.06.197526.02.2010 BGBl. Nr. 346/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

27.06.1975BGBl. Nr. 346/1975

Außerkrafttretensdatum

26.02.2010danach: BGBl. III Nr. 20/2010

Index

39/10 Punzierung

Text

ARTIKEL 14

  1. Ziffer eins
    Die Regierung jedes Unterzeichnerstaates oder beitretenden Staates kann bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit darnach dem Depositarstaat schriftlich erklären, daß dieses Übereinkommen für alle oder einen Teil der in der Erklärung bezeichneten Gebiete, für deren auswärtige Beziehungen sie verantwortlich ist, gelten. Der Depositarstaat hat jede derartige Erklärung den Regierungen aller anderen Vertragsstaaten bekanntzugeben.
  2. Ziffer 2
    Wurde die Erklärung zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegeben, so tritt dieses Übereinkommen in bezug auf diese Gebiete an demselben Tag in Kraft, an dem sie in bezug auf den Staat, der die Erklärung abgegeben hat, in Kraft tritt. In allen anderen Fällen tritt das Übereinkommen in bezug auf diese Gebiete drei Monate nach Einlangen der Erklärung beim Depositarstaat in Kraft.
  3. Ziffer 3
    Die Anwendung dieses Übereinkommens auf alle diese oder einen Teil dieser Gebiete kann durch die Regierung des Staates, der die in Absatz 1 genannte Erklärung abgegeben hat, mit der Maßgabe beendet werden, daß sie drei Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen anderen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR12046329

Alte Dokumentnummer

N3197525112L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/346/A14/NOR12046329