Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1975Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1975,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
ANHANG IIANHANG römisch zwei
Prüfung durch die ermächtigten Punzierungsämter
Ein ermächtigtes Punzierungsamt hat zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen des Anhanges I dieses Übereinkommens entsprechen.Ein ermächtigtes Punzierungsamt hat zu prüfen, ob Edelmetallgegenstände, die ihm zur Bezeichnung mit der Gemeinsamen Punze vorgelegt werden, den Bedingungen des Anhanges römisch eins dieses Übereinkommens entsprechen.
Analysenmethoden
Das ermächtigte Punzierungsamt hat eine der folgenden Analysenmethoden bei der Prüfung von Edelmetallgegenständen anzuwenden:
Gold: Kupellation
Silber: Gay-Lussac oder Vollhard oder Potentiometrie
Platin: Gravimetrie (Ammonium-Chloroplatinat) oder Atomabsorption oder Spektrographie oder Spektrophotometrie
Die Anzahl der entnommenen und analysierten Proben muß so ausreichend sein, daß sich das Punzierungsamt davon überzeugen kann, daß sämtliche Teile aller geprüften Gegenstände die vorgeschriebenen Feingehalte aufweisen.
Minus-Toleranzen sind nicht zulässig. Das ermächtigte Punzierungsamt kann jedoch Probeergebnisse mit einer geringeren Unterschreitung des Feingehaltes zulassen, wenn diese innerhalb der anerkannten Fehlergrenzen der vorgesehenen Prüfmethoden liegt.
Bezeichnung
Die folgenden Zeichen sind anzubringen:
Eine eingetragene Verantwortlichkeitsmarke gemäß der Beschreibung in Absatz 7;
eine Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen angibt;
das Amtszeichen des ermächtigten Punzierungsamtes;
die Gemeinsame Punze gemäß der Beschreibung in Absatz 8.
Die Zeichen gemäß lit. a und b sind auf dem Gegenstand aufzuschlagen oder mitabzugießen.Die Zeichen gemäß Litera a und b sind auf dem Gegenstand aufzuschlagen oder mitabzugießen.
Die Zeichen gemäß lit. c und d sind auf dem Gegenstand aufzuschlagen.Die Zeichen gemäß Litera c und d sind auf dem Gegenstand aufzuschlagen.
Besteht ein Gegenstand aus Teilen, von denen einer oder mehrere mit Scharnieren verbunden oder von dem Hauptteil des Gegenstandes leicht trennbar sind, dann sind die vorstehenden Zeichen nur auf dem Hauptteil anzubringen. Ferner sind in einem solchen Falle die anderen Teile vom Punzierungsamt, wenn durchführbar, mit der Gemeinsamen Punze zu bezeichnen.
Die in Absatz 5 lit. a angeführte Verantwortlichkeitsmarke besteht aus dem Namen des Verantwortlichen, einer Abkürzung desselben oder einem Symbol, die in einem amtlichen Register des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand geprüft wird, oder die bei einem seiner ermächtigten Punzierungsämter eingetragen ist.Die in Absatz 5 Litera a, angeführte Verantwortlichkeitsmarke besteht aus dem Namen des Verantwortlichen, einer Abkürzung desselben oder einem Symbol, die in einem amtlichen Register des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet der betreffende Gegenstand geprüft wird, oder die bei einem seiner ermächtigten Punzierungsämter eingetragen ist.
Die Gemeinsame Punze besteht aus der Reliefdarstellung einer Waage mit einer Zahl in arabischen Ziffern, die den Feingehalt des Gegenstandes in Tausendteilen auf einem schraffierten Hintergrund innerhalb einer Umrahmung angibt, die die Art des Edelmetalles wie folgt anzeigt:

Muster der Gemeinsamen Punze sind in der Beilage abgebildet.
Stellt das ermächtigte Punzierungsamt fest, daß der Gegenstand den Bestimmungen des Anhanges I zu diesem Übereinkommen entspricht, kann es diesen Gegenstand mit seinem festgelegten Amtszeichen und der Gemeinsamen Punze bezeichnen. Wird der Gegenstand mit der Gemeinsamen Punze bezeichnet, so hat sich das ermächtigte Punzierungsamt vor Ausfolgung des Gegenstandes davon zu überzeugen, daß dieser gemäß den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 vollständig bezeichnet ist. Wenn möglich, sind alle Zeichen unmittelbar nebeneinander anzubringen.Stellt das ermächtigte Punzierungsamt fest, daß der Gegenstand den Bestimmungen des Anhanges römisch eins zu diesem Übereinkommen entspricht, kann es diesen Gegenstand mit seinem festgelegten Amtszeichen und der Gemeinsamen Punze bezeichnen. Wird der Gegenstand mit der Gemeinsamen Punze bezeichnet, so hat sich das ermächtigte Punzierungsamt vor Ausfolgung des Gegenstandes davon zu überzeugen, daß dieser gemäß den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 vollständig bezeichnet ist. Wenn möglich, sind alle Zeichen unmittelbar nebeneinander anzubringen.

Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Dokumentnummer
NOR12046333
Alte Dokumentnummer
N3197525116L