Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1975Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 19
Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.
Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Dokumentnummer
NOR12046371
Alte Dokumentnummer
N3197541892J