Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
04.12.1974 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 64/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 19 heute01.05.1995 § → § BGBl. Nr. 161/1995
Art. 1904.12.197430.04.1995 BGBl. Nr. 64/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

04.12.1974BGBl. Nr. 64/1975

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 161/1995

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 19

  1. Ziffer eins
    Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die ein Vertragstaat für ihm erbrachte, gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen auszahlt, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.
  2. Ziffer 2
    Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR12046371

Alte Dokumentnummer

N3197541892J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/64/A19/NOR12046371