Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1976Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2: Ab Veranlagungsjahr 1973Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer 2 :, Ab Veranlagungsjahr 1973
(BGBl. Nr. 666/1976 Art. II Abs. 2) Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1976, Artikel römisch zwei, Absatz 2,)
Text
Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer.Paragraph 19, (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer.
(2)Absatz 2,Die Steuerschuld entsteht
für Lieferungen und sonstige Leistungen
mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsaustellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist,
in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung),in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung),
in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 im Zeitpunkt des Grenzüberganges;in den Fällen der Einzelbesteuerung nach Paragraph 20, Absatz 4, im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a bezeichneten Zwecke verwendet oder die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b getätigt worden sind.für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bezeichneten Zwecke verwendet oder die Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, getätigt worden sind.
(3)Absatz 3,In den Fällen des § 11 Abs. 12 entsteht die Steuerschuld in dem Zeitpunkt, der sich aus Abs. 2 Z. 1 lit. a ergibt.In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 12, entsteht die Steuerschuld in dem Zeitpunkt, der sich aus Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ergibt.
(4)Absatz 4,In den Fällen des § 11 Abs. 14 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 14, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
(5)Absatz 5,In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.
(6)Absatz 6,Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 24 Abs. 2.Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 24, Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12046474
Alte Dokumentnummer
N3197619503S