Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Garantiegesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2002Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 3. Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie zur Abdeckung des gemäß § 2 Abs. 1 angelasteten Saldos nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem Konto gemäß § 2 Abs. 1 die Summe der Gutschriften übersteigt. Übersteigen die Gutschriften die Belastungen um einen Betrag von mehr als 50 Mill. S, ist der übersteigende Betrag an den Bund abzuführen. Die Gesellschaft hat die monatliche Anforderung oder Gutschrift dem Bundesministerium für Finanzen jeweils bis zum 15. des Vormonates bekanntzugeben. Paragraph 3, Der Bund kann von der Gesellschaft aus seinen Verpflichtungen gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie zur Abdeckung des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, angelasteten Saldos nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem Konto gemäß Paragraph 2, Absatz eins, die Summe der Gutschriften übersteigt. Übersteigen die Gutschriften die Belastungen um einen Betrag von mehr als 50 Mill. S, ist der übersteigende Betrag an den Bund abzuführen. Die Gesellschaft hat die monatliche Anforderung oder Gutschrift dem Bundesministerium für Finanzen jeweils bis zum 15. des Vormonates bekanntzugeben.
Dokumentnummer
NOR12046658
Alte Dokumentnummer
N3197714300P