Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.08.1981 bis 30.09.2002 — BGBl. Nr. 338/1981
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 130/2002
§ 501.08.198130.09.2002 BGBl. Nr. 338/1981

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Garantiegesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.08.1981BGBl. Nr. 338/1981

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002danach: BGBl. I Nr. 130/2002

Index

31/03 Bundeshaftung, Anleihen

Text

Paragraph 5, (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte des Bundes in der Gesellschaft einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten bei der Gesellschaft zu bestellen. Dem Beauftragten (Stellvertreter) steht das Recht zu, in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und an allen Sitzungen (ausgenommen solchen der Generalversammlung), zu welchen sie rechtzeitig einzuladen sind, teilzunehmen.

  1. Absatz 2,Dem Beauftragten (Stellvertreter) obliegt insbesondere die Prüfung der bei der Gesellschaft eingereichten Anträge hinsichtlich der Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund. Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zur Übernahme der Garantie durch die Gesellschaft im Einzelfall auf Grund seiner Prüfung. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen beantragen, die Zustimmung zu erteilen; wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung, darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen. Falls der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft, gilt die Zustimmung als erteilt.
  2. Absatz 3,Absatz eins und 2 finden hinsichtlich Paragraph eins b, sinngemäß Anwendung.
  3. Absatz 4,Für die vom Bundesministerium für Finanzen dem Beauftragten und seinem Stellvertreter zu leistende Vergütung (Funktionsgebühr) ist der Gesellschaft die Entrichtung eines jeweils durch den Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden, an den Bund zu entrichtenden jährlichen Pauschalbetrages vorzuschreiben. Die Funktionsgebühr hat in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu stehen.

Gesetzesnummer

10004257

Dokumentnummer

NOR12046660

Alte Dokumentnummer

N3197714302P