Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Garantiegesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 338/1981Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 8. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im § 1b Abs. 1 genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt. Die bisher für Zuschüsse gemäß § 1 Abs. 5 gesetzlich der Höhe nach bestimmten Mittel werden nun gemäß § 1b Abs. 1 vergeben. Paragraph 8, Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im Paragraph eins b, Absatz eins, genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt. Die bisher für Zuschüsse gemäß Paragraph eins, Absatz 5, gesetzlich der Höhe nach bestimmten Mittel werden nun gemäß Paragraph eins b, Absatz eins, vergeben.
Dokumentnummer
NOR12046664
Alte Dokumentnummer
N3197714306P