Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Garantiegesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1977Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.Paragraph 9, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 30. Juni 1977 erlischt die dem Bundesminister für Finanzen in den §§ 1, 3 und 6 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1969 betreffend die Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen, BGBl. Nr. 56/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 54/1971 und 461/1971 eingeräumte Ermächtigung zur Übernahme von Nachbürgschaften für Ausfallsbürgschaften der Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und für die Übernahme von Garantien namens des Bundes. Die Rechtsgültigkeit der bis zum 30. Juni 1977 übernommen Nachbürgschaften und Garantien bleibt hievon unberührt.Mit Ablauf des 30. Juni 1977 erlischt die dem Bundesminister für Finanzen in den Paragraphen eins, 3 und 6 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1969 betreffend die Förderung der Finanzierung von Entwicklungs- und Erneuerungsinvestitionen, Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1969,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1971, und 461 aus 1971, eingeräumte Ermächtigung zur Übernahme von Nachbürgschaften für Ausfallsbürgschaften der Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und für die Übernahme von Garantien namens des Bundes. Die Rechtsgültigkeit der bis zum 30. Juni 1977 übernommen Nachbürgschaften und Garantien bleibt hievon unberührt. (3)Absatz 3,Mit 1. Juli 1977 wird der Firmenname der "Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" auf "Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" geändert. Die noch offenen verbürgten Kredite sind auf den Haftungsrahmen gemäß § 1 Abs. 2 nicht anzurechnen.Mit 1. Juli 1977 wird der Firmenname der "Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" auf "Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung" geändert. Die noch offenen verbürgten Kredite sind auf den Haftungsrahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, nicht anzurechnen.
(4)Absatz 4,Alle bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Entwicklungs- und Erneuerungsfonds-Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingegangenen und noch unerledigten Anträge auf Übernahme der Ausfallsbürgschaft sind als Anträge auf Garantieübernahme durch die Finanzierungsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu behandeln.
Dokumentnummer
NOR12046665
Alte Dokumentnummer
N3197714307P