Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1978
(BGBl. Nr. 645/1977 Abschn. VI Art. II Abs. 2) Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977, Abschn. römisch sechs Artikel römisch zwei, Absatz 2,)
Text
Erleichterungen des Vorsteuerabzuges
bei Reisekosten
§ 13. (1) Nimmt ein Unternehmer für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung und der Aufwendungen für Unterkunft die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträge als Betriebsausgaben in Anspruch, so kann er die abziehbare Vorsteuer mit 8 vom Hundert aus diesen Beträgen errechnen.Paragraph 13, (1) Nimmt ein Unternehmer für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise zur Abgeltung der Mehraufwendungen für Verpflegung und der Aufwendungen für Unterkunft die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträge als Betriebsausgaben in Anspruch, so kann er die abziehbare Vorsteuer mit 8 vom Hundert aus diesen Beträgen errechnen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß einer Dienstreise im Inland für die Mehraufwendungen für Verpflegung und die Aufwendungen für Unterkunft nicht mehr als jene Beträge erstattet, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlaß einer Dienstreise im Inland für die Mehraufwendungen für Verpflegung und die Aufwendungen für Unterkunft nicht mehr als jene Beträge erstattet, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.
(3)Absatz 3,Werden die tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft nachgewiesen, so ist nur jener Vorsteuerbetrag abziehbar, der auf die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften um die Haushaltsersparnis gekürzten Aufwendungen entfällt. Sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar, so sind für die Berechnung des Vorsteuerbetrages die Aufwendungen für Verpflegung um 20 vom Hundert zu kürzen. Die Rechnungen können auch auf den Namen der Person lauten, von der die Reise ausgeführt worden ist.
(4)Absatz 4,Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten Vorsteuerbeträge können nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluß gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen Beleges für Zwecke des Vorsteuerabzuges entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den für die Erhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen hervorgehen.
Dokumentnummer
NOR12046669
Alte Dokumentnummer
N3197719499S