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§ 2 StVBG

Fassungen
01.07.1978 bis 31.07.1988 — BGBl. Nr. 302/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.08.198831.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 201.07.197831.07.1988 BGBl. Nr. 302/1978 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsbeitragsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1978BGBl. Nr. 302/1978

Außerkrafttretensdatum

31.07.1988

Abkürzung

StVBG

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Ausnahmen von der Beitragspflicht

Paragraph 2, Beitragsfrei sind Beförderungen

  1. Ziffer eins
    mit Kraftfahrzeugen und Anhängern, deren höchste zulässige Nutzlast allein oder zusammen nicht mehr als 5 t beträgt;
  2. Ziffer 2
    mit Fahrzeugen der Gebietskörperschaften, wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke des Strafvollzuges oder der Zollwache durchgeführt wird;
  3. Ziffer 3
    mit Heeresfahrzeugen;
  4. Ziffer 4
    mit Zugmaschinen und Motorkarren samt Anhängern, wenn die Fahrt ausschließlich für Zwecke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durchgeführt wird; zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind;
  5. Ziffer 5
    mit Anhängern, die für die Beförderung von Schienenfahrzeugen auf der Straße eingerichtet sind und ausschließlich dafür verwendet werden;
  6. Ziffer 6
    im Rahmen von Dienstfahrten der Organe der Polizei oder der Bundesgendarmerie;
  7. Ziffer 7
    im Rahmen der Feuerwehr, der Müll- oder Fäkalienabfuhr, der Straßenerhaltung, der Straßenreinigung oder des Aufbringens von Streugut auf Straßen sowie Beförderungen von Alt- und Abfallstoffen;
  8. Ziffer 8
    im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen;
  9. Ziffer 9
    mit Anhängern, soweit deren Anzahl die der ziehenden beitragspflichtigen Fahrzeuge desselben Beitragsschuldners (Paragraph 4, Absatz 2,) übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Beitragsschuldners, die geringere höchste zulässige Nutzlast aufweisen.

Schlagworte

Steuerbefreiung, Müllabfuhr, Altstoffe

Gesetzesnummer

10004282

Dokumentnummer

NOR12046762

Alte Dokumentnummer

N31978159460