Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 326/1986Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Gemeindesparkassen
§ 2. (1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unter deren Haftung gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde (Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356 ABGB; mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen Aktiengesellschaft haftet die Gemeinde (Haftungsgemeinde) der Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in gleicher Weise.Paragraph 2, (1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unter deren Haftung gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde (Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß Paragraph 1356, ABGB; mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen Aktiengesellschaft haftet die Gemeinde (Haftungsgemeinde) der Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in gleicher Weise.
(2)Absatz 2,Die Haftungsgemeinde hat der Sparkasse ein für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs ausreichendes Grundkapital unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, das den voraussichtlichen Aufwand für die Gründung der Sparkasse und den Bedarf für den Geschäftsbetrieb der ersten drei Geschäftsjahre zu decken hat. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Haftungsgemeinde trifft alle Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im eigenen Wirkungsbereich.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Mit 1. 1. 1994 wurden die Worte „gesamtes Unternehmen''
durch „Unternehmen'' ersetzt. Mit dem gleichen Datum entfällt der
Klammerausdruck „(§ 8a KWG)'' (vgl. § 45 idF BGBl. Nr. 532/1993).
Dokumentnummer
NOR12046995
alte Dokumentnummer
N3197924556L