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§ 2 SpG

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 326/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.05.2004 § → § BGBl. I Nr. 45/2004
§ 201.04.200230.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 201.01.199931.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 184/1998
§ 201.01.198731.12.1998 BGBl. Nr. 326/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 326 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 326/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 184/1998

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gemeindesparkassen

Paragraph 2, (1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unter deren Haftung gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde (Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß Paragraph 1356, ABGB; mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Sparkassen Aktiengesellschaft haftet die Gemeinde (Haftungsgemeinde) der Sparkasse, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in diese Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat, in gleicher Weise.

  1. Absatz 2,Die Haftungsgemeinde hat der Sparkasse ein für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs ausreichendes Grundkapital unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, das den voraussichtlichen Aufwand für die Gründung der Sparkasse und den Bedarf für den Geschäftsbetrieb der ersten drei Geschäftsjahre zu decken hat. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.
  2. Absatz 3,Die Haftungsgemeinde trifft alle Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im eigenen Wirkungsbereich.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Mit 1. 1. 1994 wurden die Worte „gesamtes Unternehmen''
durch „Unternehmen'' ersetzt. Mit dem gleichen Datum entfällt der
Klammerausdruck „(§ 8a KWG)'' (vgl. § 45 idF BGBl. Nr. 532/1993).

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12046995

alte Dokumentnummer

N3197924556L